Datenschutzgesetz
Klarstellungstext
Sie sind gemäß KVKK verpflichtet, die relevanten Personen des für die Verarbeitung Verantwortlichen aufzuklären.
Informationspflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen
ARTIKEL 10- (1) Während der Erfassung personenbezogener Daten der für die Verarbeitung Verantwortliche oder die von der betreffenden Person autorisierte Person;
a) Die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters,
b) den Zweck, für den personenbezogene Daten verarbeitet werden,
c) An wen und zu welchem Zweck können die verarbeiteten personenbezogenen Daten übertragen werden?
ç) Methode und rechtlicher Grund für die Erhebung personenbezogener Daten,
d) Sonstige in Artikel 11 aufgeführte Rechte,
Er ist verpflichtet, Angaben zu seinem Thema zu machen.
Rechte der betroffenen Person
ARTIKEL 11 - (1) Jeder, der sich beim für die Verarbeitung Verantwortlichen bewirbt, über sich selbst;
a) Erfahren, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden,
b) Informationen anzufordern, wenn personenbezogene Daten verarbeitet wurden,
c) Erlernen des Zwecks der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Frage, ob diese für ihren Zweck angemessen verwendet werden;
ç) um die Dritten zu kennen, an die personenbezogene Daten im In- oder Ausland übermittelt werden,
d) Berichtigung anfordern, falls personenbezogene Daten unvollständig oder ungenau verarbeitet werden,
e) die Löschung oder Vernichtung personenbezogener Daten im Rahmen der in Artikel 7 festgelegten Bedingungen zu beantragen,
f) die Benachrichtigung über die gemäß den Buchstaben (d) und (e) getätigten Transaktionen an Dritte beantragen, an die personenbezogene Daten übermittelt wurden;
g) dem Eintreten eines Ergebnisses gegen die Person selbst zu widersprechen, indem die verarbeiteten Daten ausschließlich über automatisierte Systeme analysiert werden;
ğ) den Ersatz des Schadens im Falle eines Schadens aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten zu verlangen,
Es hat die Rechte.
Quelle: kvkk.gov.tr